Wenn im Winter Schnee und Eis die Gehwege blockieren und für Rutschgefahr sorgen, ist Schneeräumen und Streuen angesagt. Doch wer ist dafür eigentlich zuständig und welche Mittel sind erlaubt, um die Wege wieder frei zu machen?
Für den Winterdienst ist der Eigentümer zuständig
Grundsätzlich ist der Anlieger für das Schneeräumen und Streuen zuständig. Meist handelt es sich dabei um den Haus- beziehungsweise Grundstücksbesitzer. Allerdings kann diese Pflicht auf Mieter übertragen werden. Dies klärt ein Blick in den Mietvertrag.
Die genauen Vorschriften den Winterdienst betreffend unterscheiden sich je nach Region:
- An Werktagen ist das Beseitigen von Schnee und Eis zwischen 7.00 und 20.00 Uhr Pflicht, bei starkem Schneefall mehrmals am Tag. Am Wochenende können Sie sich bis 8.00 oder 9.00 Uhr Zeit lassen, je nach lokaler Regelung.
- Wissen Sie, dass Ihr Grundstück zu anderen Zeiten als den oben genannten genutzt wird, sind Sie auch dann in der Pflicht, für ein gefahrloses Begehen zu sorgen.
- Wo Sie wie viel Platz von Schnee und Eis befreien müssen, ist in der Regel genau vorgeschrieben. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob der Gehweg vor Ihrem Haus zu einer Hauptverkehrsstraße gehört.
Beachten Sie: Die Pflicht, für gefahrlos begehbare Gehwege zu sorgen, betrifft auch andere Jahreszeiten als den Winter. Entfernen Sie deshalb beispielsweise nasses Laub im Frühjahr und Herbst gewissenhaft.
Wie Sie am besten räumen und streuen
Vor allem bei starkem Schneefall ist der Griff zu Schneeschieber oder Schneeschaufel notwendig, um Gehwege wieder passierbar zu machen. Glatteis rücken Sie mit Streugut zu Leibe. Dafür kommen Sand, Split, Granulat oder auch Asche infrage. Das Streuen mit Salz auf dem Bürgersteig ist in der Regel nur dem Winterdienst der jeweiligen Gemeinde erlaubt – eine Ausnahme ist Blitzeis. Fahren Sie im Winter in den Urlaub, gehen Sie auf Nummer sicher und übertragen Sie das Streuen und Schneeräumen an eine andere Person – im günstigsten Fall Ihren Nachbarn.